Bisherige Personenzuordnungskriterien
Bislang genügte für die Personenzuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die sogenannte eTIN (electronic Taxpayer Identification Number). Seit dem 1.1.2023 ist diese allerdings nicht mehr ausreichend. Arbeitgeber müssen zwingend die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Arbeitnehmer angeben. Eine Übergangsfrist hierfür gibt es nicht (vgl. Mitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 9.11.2022).
Regelung für ausländische Arbeitnehmer
In Deutschland tätige Personen mit ausländischem Wohnsitz besitzen im Regelfall keine vom Bundeszentralamt für Steuern zugeordnete deutsche Steuer-Identifikationsnummer. Ausländische Arbeitnehmer müssen diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen. Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, sofern vom Arbeitnehmer bevollmächtigt. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Bevollmächtigung in neue Arbeitsverträge aufzunehmen. Antragsformulare für eine Steuer-Identifikationsnummer können über das Formularcenter der Finanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) heruntergeladen werden.
Stand: 28. Dezember 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns
Wir sind Steuerberater in Bühl. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir bei der digitalen Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung, sowie Jahresabschlüssen. Die persönliche und individuelle Beratung ist uns sehr wichtig: Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns unverbindlich via Kontaktformular.